Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Berger, Perk & Partner Konzept- und Kommunikations GmbH, Charlottenburger Ring 12, 49186 Bad Iburg
- nachfolgend „BPP“ genannt -

 

1. Allgemeines / Geltungsbereich

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BPP gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Diese gelten nur dann, soweit sie von BPP ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

1.2
Alle Vereinbarungen die zwischen BPP und dem Kunden zwecks Ausführung der vertraglichen Vereinbarung getroffen werden, sind diesem schriftlich niederzulegen. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

2. Leistungserbringung

2.1
Die von BPP gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen sind in den Angeboten von BPP sowie in Einzelverträgen geregelt.

2.2
Gegenstand der Leistungen sind Werbeagenturleistungen, wie z. B. die Fertigung von Werbematerial, Erstellung von Druckerzeugnissen, grafische Arbeiten, Erbringungen digitaler Medien und Beratungsleistungen, Planung und Durchführung von Werbe- und Marketingkonzeptionen, sowie Medienver­mittlungsleistungen.

2.3
Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und dienen als Orientierungshilfe. Dies gilt nur dann nicht, soweit die Termine von den Parteien ausdrücklich als „Fixtermin“ oder als „Vertragsfrist“ gekennzeichnet sind.

2.4
Soweit BPP im Zusammenhang mit den von BPP zu erbringenden Leistungen Pflichten übernimmt, die die Beschaffung und/oder Bereitstellung von Leistungsergebnissen vorsehen, übernimmt BPP, keine Gewähr für die von Dritten angegebenen Liefertermine. Liefer- und Leistungstermine gelten insoweit nur unter Voraussetzung der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung sowie der Erfüllung aller für die Lieferung und Leistungen erforderlicher Verpflichtungen des Kunden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen BPP zur Leistungserbringung auf ein Vorprodukt und/oder eine Beistellung angewiesen ist und den ihr insoweit obliegenden Verpflichtungen richtig und rechtzeitig nachgekommen ist.

2.5
BPP ist berechtigt, Leistungspflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen. Der Auftraggeber kann eine Beauftragung solcher Dritter nur ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.

2.6
Die Leistungen von BPP dürfen von dem Kunden nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen und außerhalb dieser Zwecke nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BPP unmittelbar oder mittelbar an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt nicht für die im Geschäftsbetrieb des Kunden beschäftigten Personen.

2.7
Der Kunde wird für die Kommunikation mit BPP die von BPP vorgegebenen Kommunikationswege und standardisierte Verfahren nutzen.


3. Angebote / Vertragsschluss

3.1
Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, kann BPP dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

3.2
Angebote sind vertraulich zu behandeln. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich BPP Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von BPP.

3.3
Der Kunde ist ohne ausdrückliche Genehmigung von BPP nicht berechtigt, die von BPP im Angebot und/oder vor der Auftragserteilung eingereichten Vorschläge für Leistungen zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob diese urheberrechtlichem Schutz unterliegen. Dies gilt ebenso für die Verwendung der Leistungen in abgewandelter und/oder in angelehnter Form und/oder durch Dritte.

 

4. Urheberrechte / Leistungsschutzrechte / Lizenzierung

4.1
BPP behält sich – soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich in Textform geregelt – Urheberrechte und ausschließliche Nutzungsrechte an den von BPP erbrachten Leistungen inklusive deren Vorstufen, Konzepte, Reinzeichnungen, Vorlagen, Entwürfe etc. ausdrücklich vor. Entstehen durch Leistungen und/oder deren Verkörperungen Urheberrechte, erhält der Kunde ein einfaches Recht zur Nutzung, jedoch – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – ausschließlich im Rahmen seines Geschäftsbetriebes und bezogen auf den konkreten Vertragszweck. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Recht ohne Genehmigung von BPP unterzulizenzieren, Rechte hiervon abzuspalten und/oder dieses an Dritte zu übertragen.

4.2
Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen von BPP Nutzungs- oder Verwertungsrechte oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird BPP die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Kunden einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur indem für die beauftragte Leistung erforderlichen Umfang. Etwaige Nachforderungen und damit einhergehende zusätzliche Aufwendungen gehen zulasten des Kunden.

4.3
Ohne Zustimmung von BPP dürfen Leistungen einschließlich Urhebervermerken und/oder Kennzeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion geändert und/oder beseitigt werden. Jede Nachahmung – auch in bzw. von Teilen der Leistung – ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von BPP unzulässig.

4.4
Soweit der Kunde BPP Leistungen Dritter, wie z. B. Fotografien, Bildvorlagen, Konzeptionen etc. beistellt, ist dieser verpflichtet, die für die Nutzung und ggf. Bearbeitung BPP erforderlichen Nutzungsrechte einzuholen und im Verhältnis zu BPP zu gewährleisten. Der Kunde trägt insbesondere dafür Sorge, dass die Beistellungen keine Rechte Dritter verletzen. Die insoweit seitens des Kunden übermittelten Vorlagen und Werkstücke unterliegen keiner Überprüfung durch BPP, insbesondere nicht darauf, ob eine zulässige Ver- und Bearbeitung seitens BPP erfolgen kann. Der Kunde versichert, dass mit seinen Beistellungen und deren Bearbeitung keine Rechte Dritter verletzt werden. Er stellt BPP von Kosten und Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten sowie von Schadensersatzansprüchen, die BPP dadurch entstehen, indem die von dem Kunden beigestellten Leistungen gegen Rechte Dritter verstoßen und BPP diesbezüglich in Anspruch genommen wird.

4.5
Die Leistungen von BPP dienen ausschließlich der Nutzung durch den Kunden; Ausarbeitungen – in welcher Form auch immer – erhält der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils in einfacher Ausfertigung. Eine Verpflichtung zur Überlassung von Quelldateien, Vorlagen etc. besteht nicht, soweit nicht aus dem Vertragszweck und/oder aus der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung ausdrücklich etwas Abweichendes resultiert.

4.6
BPP ist berechtigt, die von ihr erstellten Werke zu signieren und/oder mit Urheberrechtsvermerken zu versehen. Dem Kunden ist es untersagt, diese Kennzeichnungen zu entfernen.

4.7
Für den Fall, dass dem Kunden Softwareprogramme und/oder Dateien übermittelt werden, gilt ergänzend Folgendes: Der Kunde ist mangels ausdrücklicher, abweichender, einzelvertraglicher Regelungen nur berechtigt, die diesem zur Durchführung des Vertrages überlassenen Programme, Dateien, Verfahrensbeschreibungen und sonstigen Werkstücke für den vertraglich vorhergesehenen Gebrauch und Zweck und für seine Geschäftszwecke zu verwenden. Sämtliche Nutzungsrechte und sonstige Schutzrechte von BPP inklusive solcher für Vorstufen verbleiben bei BPP. Eine über den notwendigen vertraglichen Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigungen von Software und deren Überlassung an Dritte, insbesondere zu deren Nutzung, ist dem Kunden nicht gestattet.

4.8
Die Rechteeinräumung an Leistungen von BPP wird gemäß § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, soweit der Kunde die geschuldete Vergütung an BPP vollständig geleistet hat. BPP kann eine Benutzung der Leistungen vor diesem Zeitpunkt vorläufig und widerruflich gestatten. Ein Übergang von Rechten findet durch eine solche vorläufige Gestattung nicht statt. BPP ist insbesondere berechtigt, die Rechteeinräumung zu widerrufen, soweit der Kunde mit der Bezahlung einer fälligen Verfügung trotz Mahnung und Nachfristsetzung länger als 2 Monate in Verzug bleibt.

4.9
Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständlichen Werke / Leistungen selbst oder durch Dritte zu bearbeiten oder umzugestalten, soweit BPP dies nicht ausdrücklich gestattet. Für die bestimmungsgemäße Benutzung zwingend notwendige Änderungen, wie z. B. Größenveränderungen etc. sind zulässig.

4.10
BPP hat einen Anspruch gegenüber dem Kunden auf Nennung des Namens von BPP als Urheber und Rechtsinhaber in Form eines mit dem Zielpunkt nach Wahl von BPP verlinkten – Vermerks auf derjenigen Website, in welcher urheberrechtsschutzfähige Leistungen von BPP eingebunden werden.

4.11
BPP übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von BPP gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.

4.12
BPP darf von ihr erstellte Leistungsergebnisse zeitlich unbeschränkt zur Ansicht und Eigenwerbung im Rahmen ihrer Internet-Website sowie auf den zu Zwecken der Eigenwerbung erstellten Publikationen nutzen.

4.13
Nutzungsrechte für die von dem Kunden abgelehnte bzw. nicht ausgeführte Entwürfe verbleiben bei BPP. Dies erstreckt sich auch auf solche Leistungen von BPP, die nicht Gegenstand besonderer Rechte (Leistungsschutzrechte / Urheberrechte) sind.

4.14
Weitergehende Rechte von BPP resultierend aus einem mit dem Kunden abgeschlossenen Einzelvertrag und/oder separat vereinbarter Lizenzbedingungen bleiben unberührt.

 

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1
Der Kunde hat BPP erkennbare Mängel der Leistung unverzüglich anzuzeigen und im Rahmen des Zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung einer Störung bzw. eines Mangels erleichtern oder beschleunigen. Eine Mängelanzeige hat schriftlich gegenüber BPP zu erfolgen.

5.2
Soweit für die Leistungserbringung erforderlich, wird der Kunde BPP stets die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung einräumen und die während der Vorbereitung und Durchführung der Leistungen notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren. Der Kunde ist in seiner Sphäre für die ordnungsgemäße Nutzung der von BPP erbrachten Leistungen bzw. der in den Vertrag einbezogenen Komponenten und die Sicherung der Leistungsergebnisse verantwortlich. Hierzu zählt u. a. das Sichern und ggf. Speichern einzelner Leistungen (z. B. Daten, Dateien etc.) im Rahmen der IT-Systeme des Kunden.

5.3
Erbringt der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht in der vereinbarten Weise, sind hieraus resultierende Folgen von diesem zu tragen, sofern und soweit nicht BPP die Nicht- bzw. nicht rechtzeitige und/oder nicht in der vereinbarten Weise zu erbringende Leistungen zu vertreten hat. Der Kunde erbringt Mitwirkungsleistungen unentgeltlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.

5.4
Die von dem Kunden im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten an BPP übermittelten Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch BPP, insbesondere nicht darauf, ob diese zulässigerweise verwendet werden können. Eine Kontroll- und Überwachungspflicht hinsichtlich der übermittelten Inhalte ergibt sich insbesondere für BPP nicht aus einer vertraglichen Nebenpflicht.

5.5
Der Kunde ist verpflichtet, etwaige von BPP zur Freigabe vorgelegte Entwürfe unverzüglich zu prüfen und BPP das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich mitzuteilen.

 

6. Abnahme

6.1
Die Regelungen zur Abnahme finden Anwendung, soweit eine Abnahme vertraglich vereinbart ist und/oder BPP eine Werkleistung erbringt.

6.2
Sobald BPP die vertragsgegenständlichen Leistungen erbracht hat, zeigt BPP dem Kunden die Abnahmebereitschaft an. Der Kunde wird unverzüglich nach Zugang der Erklärung mit der Abnahmeprüfung beginnen. Innerhalb einer Frist von 2 Wochen hat der Kunde gegenüber BPP schriftlich die Abnahme zu erklären oder BPP schriftlich mitzuteilen, welche festgestellten Mängel der Abnahme vermeintlich entgegenstehen. Werden solche Mängel nicht innerhalb der vorgenannten Frist mitgeteilt oder wird die Abnahme nicht innerhalb der Frist erklärt, gilt die Leistung als abgenommen.

6.3
Teilabnahmen sind zulässig.

6.4
Als Abnahme zählt ebenfalls und soweit nicht ausdrücklich abweichend seitens des Kunden erklärt, die produktive Nutzung der Leistungen von BPP seitens des Kunden.

 

7. Vergütung / Zahlungsbedingungen

7.1
Die Vergütung für die Leistung von BPP ist in den jeweiligen Einzelverträgen geregelt, in Ermangelung dessen richtet sich die Vergütung nach den Angebotskonditionen von BPP. Ergänzend gelten die Inhalte der jeweils gültigen Agenturpreisliste von BPP.

7.2
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.3
Soweit nicht abweichend vereinbart, werden Beschaffungskosten und Aufwendungen Dritter im Verhältnis zu dem Kunden separat angewiesen und berechnet (z. B. Kosten für Fotos, Grafik- und Lithoarbeiten, Programmierungen, Druckkosten, Fracht- und Versandkosten, Marktforschungsaufwendungen etc.).

7.4
Bei Druckerzeugnissen ist eine handelsübliche Mehr- oder Minderleistung von 10% seitens BPP vorbehalten.

7.5
BPP behält sich vor, Kosten für Drittangebote, die im Auftrag des Kunden eingeholt wurden, inklusive des damit einhergehenden Aufwandes gegenüber dem Kunden zu berechnen, soweit der Produktionsauftrag und die Vergabe aus Gründen nicht erfolgt, die der Kunde zu vertreten hat.
BPP wählt im Rahmen ihrer Leistungen für den Kunden soweit erforderlich, geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Kunden. Die Auftragserteilung erfolgt namens und auf Rechnung des Kunden, sofern nicht Abweichendes ausdrücklich schriftlich mit BPP vereinbart wurde. Soweit BPP Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallende Fremdkosten von BPP an den Kunden weiterberechnet. BPP ist ferner berechtigt, bei solchen Aufträgen Vorauszahlungen bis zur Höhe des Bruttoauftragswertes gegenüber dem Kunden einzufordern. Die Vergütung von BPP für Leistungen dieser Art richtet sich im Übrigen nach Ziffer 7.11 dieser Bestimmungen.

7.6
Soweit ein Drittauftrag über BPP vergeben, abgewickelt und abgerechnet wird, erfolgt die Abrechnung dieser Leistung seitens BPP zzgl. des angemessenen bzw. branchenüblichen Aufschlags.

7.7
BPP ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen von dem Kunden zu verlangen.

7.8
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Arbeitstagen zur Zahlung fällig.

7.9
Befindet sich der Kunde in Verzug, ist BPP berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt BPP vorbehalten.

7.10
Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, wie die streitige Forderung und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.11
Soweit keine ausdrückliche, anderweitige Vereinbarung zwischen BPP und dem Kunden schriftlich getroffen wurde (z.B. im Rahmen eines beauftragten Angebots der BPP), ist BPP berechtigt, mindestens den Betrag gegenüber dem Kunden in Rechnung zu stellen, der notwendig ist, um die BPP entstandenen Auslagen, Kosten und Aufwände im Zusammenhang mit der Ausführung deren Leistungen auszugleichen und abzudecken; ergänzend gelten die Bestimmungen zu vorstehender Ziffer 7.5. zu einem angemessenen Aufschlag zugunsten von BPP.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1
BPP behält sich das Eigentum hinsichtlich der an den Kunden von BPP gelieferten Werkstücke und/oder Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BPP berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen.

8.2
Soweit der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und Leistungsgegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkauft, tritt er bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderungen ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BPP, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. BPP verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann BPP verlangen, dass der Kunde BPP die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.3
Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände durch den Kunden wird stets für BPP vorgenommen. Werden diese Gegenstände mit anderen, BPP nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt BPP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Leistungsgegenstand.

8.4
BPP verpflichtet sich, die diesen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt BPP.

 

9. Sach- und Rechtsmängelhaftung

9.1
Voraussetzung für die Mängelhaftung von BPP ist die vertragsgemäße Nutzung der von BPP dem Kunden bereitgestellten Leistungsgegenstände. BPP übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aufgrund ungeeigneter, unsachgemäßer, ungerechtfertigter sowie unberechtigter Verwendung, fehlerhafter Behandlung seitens des Kunden und/oder von diesem beauftragte Dritte entstehen. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbeaussagen und Werbemaßnahmen, insbesondere bezogen auf Wettbewerbs-, Kennzeichnungs-, Lebensmittel- oder Arzneimittelrecht etc. ist nicht der Gegenstand der Leistungen von BPP. Insbesondere ist BPP nicht verpflichtet, die im Rahmen ihrer Leistungen zu erfolgenden Sachaussagen über Produkte und/oder Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. BPP legt im Bedarfsfall dem Kunden die von BPP gefertigten Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Kunde übernimmt mit der Freigabe der Leistungen die Verantwortung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.

9.2
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.3
Eine Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung setzt voraus, dass BPP diese Garantie schriftlich und ausdrücklich übernommen und als „Garantieleistung“ bezeichnet hat.

9.4
Soweit ein Mangel der Leistung vorliegt, ist BPP nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Bereitstellung einer neuen, mangelfreien Leistung berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung ist BPP – bezogen auf den Erfüllungsort der Nacherfüllung – verpflichtet, die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. BPP ist seitens des Kunden ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben, die Nacherfüllung zu bewirken.

9.5
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl und unbeschadet weitergehender Voraussetzungen berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

9.6
BPP haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich vom Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von BPP beruhen. Soweit BPP keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.7
BPP haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern BPP schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung wie folgt begrenzt: für Vermögensschäden auf 100.000,00 EUR.

9.8
Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist jede weitergehende Haftung von BPP ausgeschlossen. BPP haftet insbesondere nicht für Vermögensschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare Schäden des Kunden.

9.9
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.10
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit es sich um eine Leistung handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht hat.

 

10. Datenschutz

10.1
Die Vertragsparteien sind zur Geheimhaltung aller zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen sowie zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung bezieht sich insbesondere auf geschützte personenbezogene Daten und Kundendaten gemäß der DSGVO und sonstiger insoweit einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen. Personenbezogene Daten werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder die DSGVO bzw. eine andere Rechtsvorschrift dies anordnet oder erlaubt.

10.2
Der Kunde ist in seinem Verantwortungsbereich dafür verantwortlich, dass die DSGVO sowie deren Nebengesetze eingehalten werden. Der Kunde wird insbesondere in seiner Sphäre dafür Sorge tragen, dass die Anforderungen des Art. 32 DSGVO eingehalten werden und soweit erforderlich eine Datenschutzfolgeabschätzung (vgl. Art. 35 DSGVO) erstellt und vorgehalten wird. Der Kunde wird ferner auf seine Verpflichtung zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO hingewiesen, soweit die Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 5 DSGVO vorliegen. Der Kunde ist im Verhältnis zu BPP dafür verantwortlich, dass die aus der DSGVO und deren Nebengesetzen resultierenden Anzeige- und Hinweispflichten gewahrt werden.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1
Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das für inländische Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Osnabrück.

11.3
Erfüllungsort ist Osnabrück.